Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Kältetechnische Montagen, Reparaturen und Inbetriebnahmen werden von der Firma TRANE Klima- und Kältetechnisches Büro GmbH zu den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt.

Sollten nach Auftragserteilung bis zur Ausführung eventuelle Stundensätze erhöht werden, so sind wir berechtigt, die Pauschalkosten für Lohnarbeiten ebenfalls anzuheben. Alle vereinbarten Preise verstehen sich in Euro zusätzlich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

I: Vor Beginn der Montage müssen die Arbeiten anderer Beteiligten abgeschlossen sein, insbesondere die elektrische Verdrahtung muss fertiggestellt sein, die Anlage einschalt bereit sein, alle wasserführenden Rohrsysteme müssen abgedrückt, gefüllt und betriebsbereit sein.

Bei der Verlegung der Kältemittelleitungen wird von der uns technisch bestmögliche Verlegungsweg
gewählt. Bauseitige Veränderungen sind ohne vorherige Rücksprache mit unserer Montageabteilung nicht zulässig, die von der Montage zugeschickte Monteuranforderung muss spätestens zwei Wochen vor Montagebeginn unterschrieben an uns zurückgeschickt werden.

II. Zahlungsbedingungen

a) 30 Tage netto oder individuelle Vereinbarung.

b) Bei Zahlungsverzug ist der jeweils offene Restbetrag mit 9 % p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

III. Aufrechnung und Zurückbehaltung

Gegen unsere Ansprüche kann der Vertragspartner nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn seine Gegenforderung von uns nicht bestritten wird.

IV. Gewährleistung

1. Für die von uns ausgeführten Montagearbeiten wird für die Materialbeschaffenheit und fachgerechte Montage eine Gewährleistung für die Dauer von einem Jahr ab Inbetriebnahme übernommen. Voraussetzung hierfür ist die Durchführung periodischer Inspektionen und Wartung der Anlage durch unseren Kundendienst. Änderungen in der Ausführung, die wir vor oder während der Montage eines Auftrages an einer Ware allgemein vornehmen, berechtigen nicht zu einer Beanstandung.

2. Die Garantieleistung gilt nach unserer Wahl auf Instandsetzung oder Ersatz des beanstandeten Teiles. Für Teile von Unterlieferanten gelten deren Garantiebestimmungen. Wird die Instandsetzung vom Lieferer nicht an Ort und Stelle durchgeführt, so ist der Liefergegenstand an diesen frachtfrei einzusenden. Ausgebaute Teile werden Eigentum des Lieferers und sind frachtfrei an diesen zurückzusenden.

3. Für Kältemittel und Kältemaschinenöl wird die Gewährleistung nur dann übernommen, wenn deren ganzer oder teilweiser Verlust eindeutig von uns verschuldet wurde.

4. Die Gewährleistung erlischt, wenn unser Lieferumfang von fremder Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert wird.

5. Natürlicher Verschleiß oder Beschädigung durch unsachgemäße Behandlung sind von der Garantieleistung ausgeschlossen. Die Gewähr erstreckt sich nicht auf Mängel, die auf Konstruktionsfehler oder der Wahl ungeeigneten Materials beruhen, sofern der Besteller trotz unseres vorherigen Hinweises die Konstruktion oder das Material vorgeschrieben hat. Gewährleistungsansprüche werden nur berücksichtigt, wenn sie unverzüglich schriftlich geltend gemacht werden. Durch die Instandsetzung oder Ersatzteillieferung wird die Garantieleistungspflicht nicht verlängert oder erneuert. Für Elektro-, Wasser- oder sonstige Installationen, die nicht zu unserem Lieferumfang gehören, sind wir für Folgeschäden, die durch mangelhafte Lieferung oder Arbeit entstehen, nicht haftbar, auch wenn diese nach unseren Angaben erstellt wurden.

6. Nach Ablauf der Garantiezeit und an Anlagen fremder Herkunft wird für die Instandsetzungsarbeiten keinerlei Haftung übernommen

7. Bei Instandsetzungsaufträgen sind wir auch zur Behebung solcher Mängel berechtigt, die sich erst während der Arbeit zeigen. Ist die Instandsetzung unmittelbar durchzuführen, dürfen auch ganz oder teilweise andere, gleichwertige Gegenstände im Austausch geliefert werden.

8. Voraussetzung für jede Mängelhaftung ist die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen.

9. Der Käufer muss in jedem Falle unvollständige oder unrichtige Lieferungen unverzüglich nach Lieferung schriftlich geltend machen. Mängelrügen sind ebenfalls unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Tagen zu erheben.

Transportschäden müssen unverzüglich durch den Anlieferer gegenbe- stätigt werden; auf die Bestimmungen der ADSP wird hingewiesen.

10. Alle weiteren Garantieleistungs- und Schadenersatzansprüche werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.

 

V. Eigentumsvorbehalt

1. Alle von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen gegen den Käufer unser Eigentum. Unsere Forderungen gehen nicht durch Aufnahme in einen kontokorrentmäßigen Saldo und dessen Anerkennung unter.

2. Der Käufer hat die uns gehörende Ware sachgemäß zu lagern. Verpfändungen und Sicherheitsübereignungen sowie jede andere Verfügung über diese Ware ist unzulässig (Ziffer V.4 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingung bleibt unberührt).

3. Wird die unter Eigentumsvorbehalt von uns gelieferte Ware von Dritten gepfändet, so sind wir sofort zu verständigen und der pfändende Dritte ist auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Alle uns durch Pfändung entstehenden Kosten trägt der Kunde.

4. Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern; die Weiterveräußerung durch den Käufer darf nur gegen Barzahlung oder unter Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts erfolgen. Der Käufer tritt uns bereits jetzt sicherungshalber alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Vereinbarung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs-, Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so wird uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag), einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung eingeräumt. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

6. Der Käufer tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück oder einem Gebäude gegen einen Dritten erwachsen.

7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realistische Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

8. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers sind wir jederzeit berechtigt, die Herausgabe der uns gehörenden Gegenstände zu verlangen. Machen wir von diesem Recht Gebrauch, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn wir dies ausdrücklich erklären.

VI. Gutschriften

Ein Anspruch auf Erteilung einer Gutschrift aus Warenrücklieferung ist nur gegeben, wenn wir der Rücksendung zugestimmt haben. Eine Abnahme zurückgesandter Waren durch uns gilt nicht als Zustimmung, diese ist ausschließlich vor der Rücksendung schriftlich bei uns einzuholen.

VII. Erfüllungsort

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist München, auch für auswärtig zahlbar bestellte Wechsel; es gilt ausschließlich deutsches Recht.